Im Rahmen eines DNA-Massentests aus verwandtschaftlichen Beziehungen gewonnene Proben dürfen nicht verdachtsbegründend verwendet werden. Zufallsfunde aus Massengentests, die mittelbar zur Überführung des Täters führen, sind grundsätzlich nicht verwertbar, wenn dadurch das Zeugnisverweigerungsrecht von engen Angehörigen umgangen würde.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof, bestätigte aber gleichwohl die im konkreten Verfahren aufgrund eines solchen „Beinahetreffers“ erfolgte Verurteilung eines Jugendlichen durch das Landgericht Osnabrück [1] wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren.
Das Landgericht Osnabrück hat die Verurteilung im Wesentlichen darauf gestützt, dass mehrere DNA-Spuren des Angeklagten an Kleidungsstücken des Opfers festgestellt werden konnten. Im Rahmen eines Reihengentests von 2400 erwachsenen Männern aus der näheren Region wurde bei 2 Proben eine starke, aber keine volle Ähnlichkeit mit dem Tätermaterial festgestellt. Nach einer Entanonymisierung dieser beiden Proben durch die Polizei hat sich herausgestellt, dass es sich bei diesen beiden Personen um Verwandte des Angeklagten handelte. Aufgrund dieses „Beinahetreffers“ hat die Polizei einen Gerichtsbeschluss für eine DNA-Probe des Angeklagten erwirkt, der als Minderjähriger nicht in das Raster des Massengentests fiel.
Der Angeklagte hat im Revisionsverfahren neben anderen Beanstandungen mit einer Verfahrensrüge insbesondere geltend gemacht, die bei der molekulargenetischen Reihenuntersuchung festgestellten DNA-Identifizierungsmuster hätten nicht auf verwandtschaftliche Ähnlichkeiten abgeglichen und im weiteren Verfahren nicht gegen ihn verwertet werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst die von der Revision behaupteten Verfahrensfehler bei der Durchführung der DNA-Reihenuntersuchung verneint. Jedoch hätte die bei der Auswertung der Proben festgestellte mögliche verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Vater und dem Onkel des Angeklagten mit dem mutmaßlichen Täter nicht als verdachtsbegründend gegen den Angeklagten verwendet werden dürfen. Denn § 81h Abs. 1 StPO erlaubt den Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern nur, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von einem der Teilnehmer der Reihenuntersuchung stammt.
Gleichwohl entschied der Bundesgerichtshof, dass die Übereinstimmung des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten mit demjenigen der Tatspur vom Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung verwertet werden durfte. Zwar ist dieses Identifizierungsmuster ( mit einer Übereinstimmungswahrscheinlichkeit von 1 zu 1,3 Trillionen) rechtswidrig erlangt worden; denn der ermittlungsrichterliche Beschluss, der die Entnahme von Körperzellen des Angeklagten zur Feststellung dieses Musters anordnete (§ 81a StPO), beruhte auf dem durch die unzulässige Verwendung der Daten aus der DNA-Reihenuntersuchung hergeleiteten Tatverdacht gegen den Angeklagten. Indes führt dies in dem konkret zu entscheidenden Fall bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht zu einem Verwertungsverbot. Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass die Rechtslage zum Umgang mit sog. Beinahetreffern bei DNA-Reihenuntersuchungen bisher völlig ungeklärt war und das Vorgehen der Ermittlungsbehörden daher noch nicht als willkürliche Missachtung des Gesetzes angesehen werden kann. Der Verfahrensverstoß wiegt daher nicht so schwer, dass demgegenüber die Interessen der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung hier zurücktreten müssten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 117/12
- LG Osnabrück, Urteil vom 02.11.2011 – 3 KLs 10/11[↩]