Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Gerät das Verfahren wie hier dadurch in Stillstand, dass die
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