Gerichtskostenanforderung – und die zu wahrende Klagefrist

Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen.

Gerichtskostenanforderung – und die zu wahrende Klagefrist

Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten1.

Das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen2. Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat3.

Für die Frage, ob die Zustellung demnächst erwirkt worden ist, bleibt der Zeitraum von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klageerhebungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG unberücksichtigt. Wenn eine Klage – wie hier – bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse nicht in den Zeitraum der hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen miteinzurechnen4.

Den Klägern ist eine Woche zur Erledigung der Zahlung zuzubilligen.

Eine Partei muss den angeforderten Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzahlen. Die Auffassung des II. Zivilsenats, ihr sei dafür eine Erledigungsfrist von bis zu drei Werktage zuzugestehen5, teilt der Bundesgerichtshof nicht. Die Partei muss nicht zwingend an demselben Tag tätig werden, an dem bei ihr die Anforderung eingeht. Bei der Bemessung der Frist, innerhalb der die Zahlung zu erfolgen hat, ist zudem nicht nur auf den für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraum (§ 675s Abs. 1 Satz 1 u. 3 BGB) abzustellen. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berücksichtigen, die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Der Partei ist deshalb in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Die Frist kann sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern, etwa wenn – wie hier – der Kostenvorschuss eine beträchtliche Höhe hat6 bzw. es mehrere Kostenschuldner gibt und eine interne Abstimmung über die Zahlung erforderlich ist. Danach beträgt sie hier für die Kläger jedenfalls eine Woche.

Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht, weil die Annahme des II. Zivilsenat in dem Urteil vom 25.10.20167, die Erledigungsfrist zur Einzahlung des Kostenvorschusses betrage bis zu drei Werktage, nicht entscheidungserheblich war. Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit ist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig8.

Aber auch die für die Kenntnisnahme, Bearbeitung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrechnung durch die Prozessbevollmächtigte erforderliche Zeit ist den Klägern nicht als vorwerfbare Verzögerung zuzurechnen.

Die Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung an die Prozessbevollmächtigte der Kläger war verfahrensfehlerfrei. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 26 Abs. 6 KostVfg Hessen vom 16.04.20149, die mit der entsprechenden Regelung der Kostenverfügung des Bundes vom 06.03.201410 übereinstimmt. Danach soll, sofern der Zahlungspflichtige u.a. von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird, die Kostenanforderung grundsätzlich diesem zur Vermittlung der Zahlung zugesandt werden.

Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dann, wenn der Kostenvorschuss unter Missachtung einer landesgesetzlichen Sonderregelung und damit verfahrenswidrig nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist, die damit einhergehende Verzögerung nicht der Partei zuzurechnen11. Tragend dafür war aber nicht der Verfahrensfehler, sondern der Umstand, dass die Partei erst tätig werden muss, wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung bei ihr eingeht. Das muss sie auch dann erst, wenn die Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung verfahrensfehlerfrei an ihren Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Richtig ist zwar, dass die Partei sich dessen Wissen zurechnen lassen muss12. Der Prozessbevollmächtigte, dem die Gerichtskostenvorschussrechnung zugesandt wird, ist aber nur Zahlungsvermittler. Er muss die Kostenanforderung entgegennehmen, prüfen und an die Partei zur Unterrichtung weiterleiten. Der dafür erforderliche Zeitraum ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen13. Er führt nicht zu einer der Partei zuzurechnenden Verzögerung, sondern zählt zum normalen Ablauf.

Danach überschreitet die den Klägern zuzurechnende Zustellungsverzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht. Der mit drei Tagen zu veranschlagende Zeitraum für die Prüfung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrechnung durch den Prozessbevollmächtigten begann wegen der am 26.03.2015 abgelaufenen Klageerhebungsfrist am 27.03.2015 (Freitag) und endete am 31.03.2015 (Dienstag). Danach wäre eine Einzahlung bzw. Überweisung spätestens am 7.04.2015 zu erwarten gewesen. Es ist aber in Rechnung zu stellen, dass von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden kann, an Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen14. Daher sind, was das Berufungsgericht übersehen hat, die Osterfeiertage vom 03.04.2015 (Karfreitag); und vom 06.04.2015 (Ostermontag) bei der Ermittlung des für die Einzahlung des Vorschusses ohnehin erforderlichen Zeitraums herauszurechnen. Danach war die Einzahlung bzw. Überweisung frühestens am 9.04.2015 zu erwarten. Tatsächlich haben die Kläger den Kostenvorschusses am 23.04.2015 und damit noch innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt gezahlt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 103/16

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, NJW 2015, 2666[]
  2. vgl. nur BGH, Urteil vom 12.01.1996 – V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 – insoweit nicht in BGHZ 131, 376 abgedruckt; BGH, Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8[]
  3. BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Versäumnisurteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; BGH, Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8[]
  4. vgl. Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; BGH, Urteil vom 16.12 1987 – VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15.01.1992 – IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471[]
  5. BGH, Urteil vom 25.10.2016 – II ZR 230/15, WM 2017, 294 Rn. 25[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn.19: mehrere Tage[]
  7. II ZR 230/15, WM 2017, 294 Rn. 25[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 mwN[]
  9. JMBl.2014, S. 229[]
  10. Bundesanzeiger, Beilage 1 vom 07.04.2014 i.d.F. vom 10.08.2015, Bundesanzeiger, Beilage 1 vom 25.08.2015[]
  11. BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF; Urteil vom 03.02.2012 – V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 11 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg NRW aF[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 16.12 1959 – IV ZR 206/59, BGHZ 31, 351, 354; Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029 Rn. 2; Beschluss vom 16.11.2016 – VII ZR 277/14, ZfBR 2017, 147 Rn. 6[]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8[]
  14. BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 9; Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn.19[]

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