Beruft sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 i.V.m. § 739 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (§ 738 Abs.
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