BTM-Handel – und das Gewinnstreben

Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt bereits voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, so dass eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation keinen zulässigen Strafschärfungsgrund darstellt.

Berücksichtigt daher das Gericht strafschärfend ein Handeln aus „reiner Gewinnsucht“ des Dealers, stellt dies einen Verstoß gegen

Artikel lesen