Mit einem Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Die tatrichterliche
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