Auch altrechtliche, außerhalb des Grundbuchs bestehende Forstnutzungsrechte (hier: Holzgerechtigkeiten nach thüringischem Landesrecht) können nach § 8 Abs. 1 GBBerG erloschen sein.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GBBerG soll die Beleihbarkeit von Grundstücken wiederher- und sicherstellen. Diese war nach
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