Sofern nicht das Eingreifen der Rückschlagsperre nach § 88 InsO deshalb offenkundig ist, weil die als unrichtig zu löschende Eintragung eines Grundpfandrechts weniger als einen Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, ist der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO im Streitfall durch ein Urteil des Prozessgerichts zu führen, in
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