Ist die Erhöhung des Hebesatzes der für die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke maßgebenden Grundsteuer B weder willkürlich erfolgt noch eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung der Grundstückseigentümer und auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, dann ist die Erhöhung rechtmäßig
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