21 Fichten auf dem Nachbargrundstück

Mit nachbarrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich einer aus 21 Fichten mit einer Höhe von etwa 16 Metern bestehenden Baumreihe entlang der Grundstücksgrenze in einem Wohngebiet hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. Anlass hierfür bot eine Selbsthilfe des betroffenen Nachbarn, der

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Der unsichtbare Grenzstein

Sinn und Zweck eines Grenzsteins sei es, die Grenzen der Grundstücke örtlich zu kennzeichnen. Er soll auch Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen Grundstücksnachbarn verhindern. Aus diesem Grund muss der Grenzstein leicht und ohne weiteres erkennbar sowie gut zugänglich sein.

Mit

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