Die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum erfasst das ganze Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile.
Gehört zu dem in Wohnungseigentum aufzuteilenden Grundstück ein auf das Nachbargrundstück übergebauter Gebäuderest, an dem – wie hier – Sondereigentum nicht begründet werden soll, würde dieser
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