Grundstücksteilung und Zwangsversteigerung

Eine Grundstücksteilung stellt eine gegenüber dem die Zwangsversteigerung bestrangig betreibenden Gläubiger eine gemäß § 23 ZVG relativ unwirksame Verfügung dar1.

Grundstücksteilung und Zwangsversteigerung

Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG. Sie ist – wenn der Gläubiger die Verfügung nicht genehmigt – ihm gegenüber unwirksam.

Das Zwangsversteigerungsverfahren ist dann – ungeachtet der Eintragung des neuen Bestands im Grundbuch – so fortzuführen, als wäre die Verfügung nicht erfolgt2.

Die Grundstücksteilung ist daher gegenüber der betreibenden Gläubigerin nicht wirksam geworden. Gegenstand der Zwangsversteigerung blieb das ungeteilte, aus zwei Flurstücken bestehende Grundstück.

Vor diesem Hintergrund lag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.20143 – auch keine unrichtige Bekanntmachung der Terminsbestimmung vor, die ein nach § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, § 37 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu beachtender Zuschlagsgrund wäre. In der Bekanntmachung wurde das Versteigerungsobjekt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 ZVG nach den aktuellen, zwei Grundstücke ausweisenden Eintragungen im Grundbuch beschrieben. Es wurde jedoch zugleich unter Hinweis auf die frühere Eintragung zutreffend als ein Versteigerungsgegenstand bezeichnet, für den folgerichtig auch nur ein Verkehrswert gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt worden ist.

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Da nur ein Grundstück zu versteigern war, kommt schließlich auch kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 2 i.V.m. § 63 Abs. 4 ZVG in Betracht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2015 – V ZB 191/14

  1. Bestätigung von BGH, Beschluss vom 05.06.2014 – V ZB 16/14, WM 2014, 1584 ff.[]
  2. BGH, Beschluss vom 05.06.2014 – V ZB 16/14, WM 2014, 1584 ff., Rn. 13[]
  3. BGH, Beschluss vom 05.06.2014 – V ZB 16/14, WM 2014, 1584 ff.[]