Die Einholung eines Privatgutachtens zählt nicht zu den „Rechtsmitteln“ im Sinne von § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB.
Die Amtshaftung bzw. die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen tritt – ebenso wie die Amtshaftung – nicht ein, wenn
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