Die Widerrechtlichkeit einer internationalen Kindesentführung entfällt mit der (auch vorläufigen) Sorgerechtsregelung zu Gunsten des entführenden Elternteils durch die in der Sache zuständigen Heimatbehörden.
Nach Art. 12 Abs. 1 HKiEntfÜ i.V.m. den in Art. 11 EuEVO (Verordnung 2201/2003/EG des Rats vom
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