Die Widerrechtlichkeit einer internationalen Kindesentführung entfällt mit der (auch vorläufigen) Sorgerechtsregelung zu Gunsten des entführenden Elternteils durch die in der Sache zuständigen Heimatbehörden.
Nach Art. 12 Abs. 1 HKiEntfÜ1 i.V.m. den in Art. 11 EuEVO (Verordnung 2201/2003/EG des Rats vom 27.11.2003, Nr. 2201/2003 ) enthaltenen Ausführungsbestimmungen wird die Rückführung angeordnet, wenn ein Kind unter 16 Jahren widerrechtlich in einem Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrages beim zuständigen Gericht noch kein Jahr vergangen ist.
Die Widerrechtlichkeit entfällt jedenfalls dann, wenn die Heimatbehörden eine (vorläufige) Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des Entführenden getroffen haben2. Die Rückführung macht jedenfalls dann kein Sinn mehr, da der nunmehrige Sorgerechtsinhaber mit dem Kind jederzeit wieder legal ausreisen kann3.
Das HKiEntfÜ verfolgt primär das Ziel einer raschen Rückführung des Kindes in denjenigen Staat, aus dem das Kind widerrechtlich entführt worden ist, um den vor der Entführung bestehenden Zustand wieder herzustellen., Die Gerichte bzw. Behörden dieses Staates sollen dadurch in die Lage versetzt werden, eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände treffen zu können.
Sofern allerdings danach das national zuständige Gericht bereits vor Einleitung eines HKiEntfÜ-Verfahrens eine, wenngleich auch nur vorläufige Entscheidung zu Gunsten des Entführenden getroffen hat, ist für die Anwendung des HKiEntfÜ kein Raum mehr, da eine (vorläufig) bindende Regelung getroffen wurde, die die Widerrechtlichkeit nunmehr rückwirkend beseitigt.
Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 28 F 1017/13











