Einsatz von Grund- und Hauptschullehrern in der rheinland-pfälzischen „Realschule plus“

Den bisherigen Grund- und Hauptschullehrern, die seit der Schulstrukturreform in Rheinland-Pfalz an einer „Realschule plus“ in Rheinland-Pfalz eingesetzt sind, muss eine zumutbare und realistische Chance auf Erfüllung der Befähigungsvoraussetzungen für das Amt eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus eröffnet werden. Dies hat jetzt das

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Der Grund- und Hauptschullehrer an einer Realschule plus

Allein aufgrund der Tätigkeit an einer Realschule plus hat ein als Grund- und Hauptschullehrer ausgebildeter Beamter keinen Anspruch auf Übertragung des statusrechtlichen Amtes eines Lehrers an einer Realschule oder an einer Realschule plus. Die Übertragung dieser Ämter setzt einen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rherinland-Pfalz

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Die Hauptschullehrerin an der Realschule plus

Es besteht kein Anspruch einer Hauptschullehrers, der an einer Realschule plus unterrichtet, auf die Ernennung zum Realschullehrer oder zu einer dementsprechend höheren Besoldung. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Hauptschullehrerin abgewiesen, die nach der Abschaffung der Hauptschulen in Rheinland-Pfalz an einer

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Gehaltszulage für baden-württembergische Lehrer

Die Lehrkräftezulagenverordnung des Landes Baden-Württemberg verstößt nach Anscht des Verwaltungsgerichts Freiburg gegen den Gleichheitsgrundsatz, soweit Hauptschullehrer, die einen Lehrauftrag am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung wahrnehmen, die sogenannte Seminarzulage von 38,81 € nur erhalten, wenn sie im Eingangsamt A 12 sind, nicht aber, sobald sie ohne ein Funktionsamt (Rektor,

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