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Obligatorische Streitschlichtung in Hessen

Der Landesgesetzgeber kann gemäß § 15a EGZPO bestimmen, dass eine Klageerhebung erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Diese dem Landesgesetzgeber eingeräumte Möglichkeit betrifft Streitigkeiten bis 750,-

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