Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss ein dringender Grund vorliegen. Das Wohl eines Hundes ist dafür kein Kriterium. Auch eine nach einem geplanten Umzug erhöhte Schwierigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung genügt für die Dringlichkeit nicht.
Mit dieser Begründung hat das
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