Auch wenn eine Haftpflichtversicherung für Tierhalter wirksam ihre Deckungspflicht für Ansprüche ausschließen kann, bei denen der Schaden durch „bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen“ verursacht wurde, hat sie im Fall einer Tierhalterin zu zahlen, die keine konkret vorsätzliche Pflichtverletzung
Lesen