Mit der Frage des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.
Dem zugrunde lag ein Streit um die Höhe des immateriellen Schadensersatzes wegen einer rechtswidrigen Schufa-Meldung im Rahmen eines Mobilfunkvertrages:
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