Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich offen lassen, ob die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen der Vorschriften des GmbHG bei der Prüfung, welches Gesetz das mildeste im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist, zu berücksichtigen wären.
Die maßgeblichen
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