Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und wird als solche zweckneutral gewährt. Bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern ist das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über
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