Es fehlt an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn wiederholt Alkohol an Jugendliche verkauft und damit gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen worden ist. Da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit verschuldensunabhängig ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die Gründe für Verstöße an.
Mit dieser Begründung hat
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