Alkoholverkauf an Jugendliche und die Folgen

Es fehlt an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn wiederholt Alkohol an Jugendliche verkauft und damit gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen worden ist. Da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit verschuldensunabhängig ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die Gründe für Verstöße an.

Alkoholverkauf an Jugendliche und die Folgen

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis und die Gewerbeuntersagung als rechtmäßig angesehen. Geklagt hatte der Betreiber eines Internetcafes und eines Einzelhandels („Spätkauf“) insbesondere mit Getränken. Hierfür war er im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Nachdem Eltern im Sommer 2012 angezeigt hatten, dass im Geschäft des Klägers Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkauft worden war, widerrief das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Gaststättenerlaubnis des Klägers. Weiter untersagte die Behörde u.a. jede gewerbliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken, das Bereitstellen von Internetanschlüssen als Informationsmedium ohne Spielmöglichkeiten sowie den Verkauf von Snacks, Zeitungen und Zeitschriften. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er selbst habe nicht Jugendlichen Alkohol verkauft. Außerdem hätten manche Jugendliche deutlich älter ausgesehen. 17- und 18-Jährige könne man häufig nicht voneinander unterscheiden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin müssten Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens die Gewähr dafür bieten, ihr Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. Der Kläger habe wiederholt und erheblich gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er Spirituosen an Personen unter 18 Jahren und Bier an Jugendliche unter 16 Jahren verkauft habe. Verschiedene Käufer, die teilweise erst 13 Jahre alt gewesen seien, seien durch den Alkoholkonsum volltrunken bis zur Bewusstlosigkeit geworden und mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden.

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Da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit verschuldensunabhängig sei, komme es grundsätzlich nicht auf die Gründe für Verstöße an. Wenn das maßgebliche Mindestalter der Käufer nicht zweifelsfrei festgestanden habe, hätte der Kläger es kontrollieren müssen. Dies habe er unterlassen und er sei offensichtlich auch nicht in der Lage, für einen einwandfreien Betrieb in seinem Ladengeschäft zu sorgen.

Dem Kläger fehle es daher an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, so dass der Widerruf und die Gewerbeuntersagung rechtmäßig seien.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31. Januar 2014 – VG 4 K 102.13