Es fehlt den in der Nachbarschaft eines Bürgerhauses wohnenden Bürgern ein Feststellungsinteresse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis zur Durchführung einer Kirmes, wenn die Kirmes ausnahmsweise an diesem Ort stattgefunden hat und keine Wiederholungsgefahr besteht.
Mit dieser Begründung hat
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