Erweist sich die Inhaberin einer Gaststätte, die vom Ordnungsamt geschlossen worden ist, in mehreren Punkten als gaststättenrechtlich unzuverlässig, so kann einem Eilantrag auf Wiedereröffnung nicht entsprochen werden.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Schleswig der Inhaberin einer Gaststätte die Wiedereröffnung nicht genehmigt. Die Antragstellerin ist Inhaberin der seit Anfang Februar 2012 vom Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel geschlossene Gaststätte „Sansibar“ in Kiel, die als Vereinslokal der seit dem 18.01.2012 verbotenen Hells Angels in Kiel gilt.
In seiner Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es neben einigen kleineren Verstößen u. a. gegen das Nichtraucherschutzgesetz zum einen entscheidend darauf ankomme, dass die „Sansibar“ fast ein Jahr ohne die erforderliche Gaststättenerlaubnis betrieben worden sei. Zum anderen sei darauf abzustellen, dass der Ehemann der Inhaberin, der eine herausragende Stellung bei den Hells Angels innehabe, mit einer weitgehenden Vollmacht bezüglich der Führung des Lokals ausgestattet sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass der selbst ebenfalls gaststättenrechtlich unzuverlässige Ehemann nicht unerheblichen Einfluss auf die Führung der Gaststätte gehabt habe und die Inhaberin nicht willens oder in der Lage gewesen sei, einen derartigen Einfluss, der sich möglicherweise in Rechtsverletzungen auswirken könne, zu verhindern.
Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 8. März 2012 – 12 B 52/12











