Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage gegen das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorradclub Bonn“ abgewiesen. Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 11.11.2016 wurde festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 3 Abs. 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG). Dem Verein wurde jede Tätigkeit in Deutschland untersagt.
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