Ein öffentlich beherrschtes Unternehmen der Privatwirtschaft ist bei eigenem Handeln unmittelbar grundrechtsgebunden. Dennoch kann es sich auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1
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