Kapitalanlagebetrug – als Schutzgesetz

Die Bestimmung des § 264a StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines

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Betrug durch Anlagevermittler als Organisationsdelikt

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB für jeden Täter grundsätzlich nach der Anzahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten anderer

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Kapitalanlagebetrug – und die Frage der unrichtigen Angaben

Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsachenbezogene Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen. Erforderlich ist,

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Deliktische Haftung des Vorstands wegen eines Prospektfehlers

Bei der deliktischen Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264 a StGB unter dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB ist die Vermutung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, regelmäßig widerlegt, wenn der Prospekt bei dem Vertragsabschluss keine Verwendung gefunden hat. Für die Annahme der

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Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft

Mit der Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen von ihr mit der Anlageberatung und -vermittlung betrauten selbständigen Handelsvertreter hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof für den Fall zu befassen, dass dieser Anlagegeschäfte im eigenen Namen tätigt: Einer Anlageberatungsgesellschaft obliegt zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden gemäß § 241 Abs. 2, § 311

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Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen der Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befassen: § 264a StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Nach § 264a StGB macht sich strafbar,

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