Das sogenannte „Freie Fahren“ auf der Nordschleife des Nürburgringes gilt als Touristenfahrt auf einer Rennstrecke und kann durch die Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.
So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines auf der Nordschleife
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