Mädchen im weißen Kleid

Ausländische Kinderehen

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, die inländische Wirksamkeit im Ausland wirksam geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen. Ihm ist es auch nicht von vornherein verwehrt, bei Unterschreiten dieses Alters im Zeitpunkt der Eheschließung ohne Einzelfallprüfung die

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Kinderehen unter syrischen Flüchtlingen

Der Bundesgerichtshofs hat ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in dem es maßgeblich auf die Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen ankommt. Der Bundesgerichtshof bezweifelt die Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelung des Art. 13

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