Kindesschutzrechliche Maßnahmen dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen, sondern sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (elterliches Entfremdungssyndrom: „Parental Alienation Syndrome“ [PAS]) ist dagegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt
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