Hat die pflichtwidrige Geschäftsführung eines Pfarrers den Anlass für Sonderprüfungen bei einer Stiftung gegeben, muss er die Kosten der Prüfungen bezahlen. Zahlungen, die für „seelsorgerische Zwecke“ an den Pfarrer persönlich gegangen sind und denen keine von der kirchlichen Stiftungsbehörde genehmigte
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