Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO setzt auch bei einer Klagefristversäumnis infolge unterbliebener Klageerhebung mittels beSt voraus, dass die regelgerechte Klageerhebung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist
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