Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO setzt auch bei einer Klagefristversäumnis infolge unterbliebener Klageerhebung mittels beSt voraus, dass die regelgerechte Klageerhebung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Dabei sind alle für die Handlung erforderlichen Formalien einzuhalten.
Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO eingehalten hat, liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, wenn der Kläger zu keinem Zeitpunkt die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, da die Klageschrift zu keiner Zeit in der gebotenen Form eingegangen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Oktober 2025 – IX R 19/23










