Eine Beschwerdeführerin kann die Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen, wenn sich ihre Rüge auf ein Verfahren eines Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wurde.
In einem
Artikel lesen