Eine Beschwerdeführerin kann die Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen, wenn sich ihre Rüge auf ein Verfahren eines Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wurde. In einem solchen Fall fehlt es an einer Antragsberechtigung gemäß Art. 93
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