Bundesfinanzhof (BFH)

Die Mitunternehmerschaft der Komplementär-GmbH

Mitunternehmerin einer kapitalisch organisierten Kommanditgesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG) kann auch sein, wer nur ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko getragen hat, wenn dieses durch besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiativrechte kompensiert worden ist. 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nicht jeder

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Beteiligung an einer Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen

Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält.

In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass

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