Eine Verletzung des Konfrontationsrechts kann nach der Rechtsprechung des EGMR zu einem Verstoß gegen Art. 6 EMRK führen . Allein daraus, dass eine Belastungszeugin nicht im gerichtlichen Verfahren konfrontiert werden kann, folgt indes noch keine Verletzung des Art. 6 EMRK. Eine solche hängt vielmehr von einer umfassenden Betrachtung des Strafverfahrens insgesamt ab.
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