Ein unter Missbrauch der Vertretungsmacht abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann in entsprechender Anwendung des § 177 Abs. 1 BGB genehmigt werden.
Dies gilt auch bei organschaftlicher Vertretung.
Missachtet ein Geschäftsführer einen Zustimmungsvorbehalt, ist die Person bzw. das Gremium zur Erteilung der Genehmigung
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