Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch aus einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung unterliegt der dreijährigen Verjährung aus § 195 BGB. Die Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs wird durch die Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an den Prozessgegner entsprechend § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich zwar um einen materiell-rechtlichen
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