Dauert eine Untersuchungshaft länger, steht dem Gefangenen ein vorrangiger Krankenbehandlungsanspruch gegenüber dem Land NRW nach § 25 UVollzG NRW zu, der auch zahnprothetische Leistungen und Sehhilfen beinhaltet.
So hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und
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