Auch nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung ist es für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt nach
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