Der Veranstalter einer kleineren Demonstration kann nicht verlangen, dass für diese die gleichen Lärmgrenzen gelten wie für eine Großveranstaltung.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Osnabrück einen Eilantrag gegen die von der Stadt Osnabrück verfügte Lärmbeschränkung einer für Samstag, den 13. September 2025, am Nikolaiort angezeigten Versammlung abgelehnt. Der Veranstalter, der bereits für den 28. Juni 2025 sowie den 12. Juli 2025 gleichgelagerte Kundgebungen am selben Ort geplant hatte, zeigte für den Samstag in der Zeit von 13:30 Uhr bis 17 Uhr erneut die Durchführung einer solchen Versammlung auf dem Nikolaiort an. Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf Beschwerde des Veranstalters hinsichtlich der Versammlung am 12. Juli 2025 verschiedene Lärmschutzauflagen beschloss, entschied die Stadt Osnabrück mit Bescheid vom 1. September 2025, diese Auflagen für die am kommenden Samstag geplante Versammlung zu übernehmen. Die Auflagen betreffen u.a. die Einhaltung eines Schalldruckpegels von 70 dB(A), eines Mindestabstands zwischen der genutzten Lautsprecheranlage und den Bereichen der Außengastronomie am Nikolaiort sowie von Ruhezeiten, in denen die Lautsprecheranlage nicht genutzt werden darf.
Der Veranstalter hat gegen die Lärmbeschränkungen der Stadt am 9. September 2025 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Osnabrück gestellt. Dieser Eilantrag hatte keinen Erfolg:
Die versammlungsrechtliche Lärmbeschränkung erscheine rechtmäßig, befand das Verwaltungsgericht Osnabrück. Zur Begründung nahm das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Gründe des zur vorherigen Versammlungsanmeldung ergangenen Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 20251 Bezug. Mildere lärmbeschränkende Mittel seien nicht zu erkennen. Insbesondere sei die Festlegung eines Maximalpegels verhältnismäßig.
Sofern der Veranstalter in seinem aktuellen Eilantrag darauf verweise, dass die am „Tag der Niedersachsen“ am Nikolaiort gemessenen Werte höher gewesen seien, verkenne er, dass diese Großveranstaltung nicht mit seiner angemeldeten Versammlung vergleichbar sei und nicht unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG falle. Ein Verstoß der Stadt Osnabrück gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei daher nicht gegeben.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 10. September 2025 – 5 B 154/25
- Nds. OVG, Beschluss vom 11.07.2025 – 14 ME 2/25[↩]
Bildnachweis:
- Polizeihundertschaft: K. Dogan










