Maßnahmen des Notenschutzes für Legastheniker sind in Bayern gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Das gilt auch für entsprechende Bemerkungen im Abiturzeugnis. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den hier vorliegenden Fällen zweier Abiturienten entschieden, die sich dagegen gewehrt haben, dass ihre Abiturzeugnisse Bemerkungen enthalten, nach denen unter anderem Rechtschreibfehler
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