Maßnahmen des Notenschutzes für Legastheniker sind in Bayern gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Das gilt auch für entsprechende Bemerkungen im Abiturzeugnis.
So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den hier vorliegenden Fällen zweier Abiturienten entschieden, die sich dagegen gewehrt haben, dass ihre Abiturzeugnisse Bemerkungen enthalten, nach denen unter anderem Rechtschreibfehler nicht bewertet wurden. Den Abiturienten war fachärztlich „Legasthenie“ attestiert worden. Beim sog. Notenschutz werden – im Gegensatz zum bloßen Nachteilsausgleich, etwa durch Verlängerung der Bearbeitungszeit zum Ausgleich einer Behinderung – an den Legastheniker geringere Leistungsanforderungen als an die übrigen Schüler gestellt, z.B. indem Rechtschreibfehler in die Bewertung nicht einfließen. Nachdem die Klagen gegen in ihren Abiturzeugnissen enthaltene Bemerkungen vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben waren, haben die Abiturienten ihr Ziel vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weiter verfolgt.
In seiner Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für Bemerkungen über Notenschutz für Legastheniker im Abiturzeugnis felt. Über die Zulässigkeit von Maßnahmen des Notenschutzes einschließlich ihrer Folgen – etwa in Bezug auf das auszustellende Zeugnis – habe im Wesentlichen der parlamentarische Gesetzgeber zu entscheiden. Dies gelte jedenfalls bei schulischen Abschlussprüfungen, die für den beruflichen Werdegang bedeutsam seien. Denn wegen der mit Maßnahmen des Notenschutzes verbundenen Abweichungen von den allgemein geltenden Leistungsanforderungen sei der aus den Grundrechten auf Gleichbehandlung und Berufsfreiheit folgende Anspruch aller Prüflinge auf Chancengleichheit in erheblicher Weise betroffen. Maßnahmen des Notenschutzes in der Schule sehe der Gesetzgeber in Bayern gegenwärtig nicht vor. Sie seien – ebenso wie entsprechende Zeugnisbemerkungen – deshalb rechtlich unzulässig, solange der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit hierfür keine gesetzliche Grundlage geschaffen habe.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 28. Mai 2014 – 7 B 14.22 und 7 B 14.23











