Die von einer Ärztin oder einem Arzt vor einer Feuerbestattung durchgeführte zweite Leichenschau stellt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar.
Ob jemand beschäftigt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder selbständig tätig ist, richtet sich im Sozialrecht nach den das Gesamtbild der
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