Festsetzung einer Fußgängerzone

Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegers – der sogenannte Anliegergebrauch – wird durch einen Bebauungsplan, der einen Straßenabschnitt in eine Fußgängerzone festsetzt, dann nicht unangemessen verkürzt, wenn Lieferverkehr von 5:00 bis 11:00 Uhr sowie An- und Abfahrten zu privaten Stellplätzen zugelassen

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242-Fußgängerzone

Erlaubter Lieferverkehr in der Fußgängerzone

242-FußgängerzoneDas Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ (Zeichen Nr. 1026-35 STVO: erlaubter Lieferverkehr) soll das Fortbestehen wirtschaftlich sinnvoller geschäftlicher Betätigung in der Fußgängerzone ermöglichen. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um eine geschäftliche Beförderung leichter (tragbarer) Gegenstände oder schwerer umfangreicher Gegenstände

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