Der Arbeitgeber hat nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers, der alleiniger Steuerschuldner ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG), einzubehalten. Steuerpflichtig sind
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