Die Begleichung der Umsatzsteuer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Finanzamt als eine gläubigerbenachteiligende Leistung (§ 129 Abs. 1 InsO) angefochten werden1.
Gleiches gilt bei Zahlungen von Arbeitgebern auf die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – IX ZR 74/15










