Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zur Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer wegen Massekostenarmut mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn die verfolgte Forderung realisierbar erscheint und bei Berücksichtigung der Forderung die Kosten
Artikel lesen

